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§ 10 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BWG – Wiederherstellung eines Gewässers

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.

(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren ausgeführt ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 55 Satz 2 und § 56 Abs. 1 gelten entsprechend.