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§ 8 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BWG – Gliederung der Wahlorgane

(1) 1Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. 2Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.

(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.

(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

Zu § 8: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698).