§ 49 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 49 BWG – Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.