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§ 46 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BWG – Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (1)

(1) 1Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei

  1. 1.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  2. 2.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

  4. 4.

    Verzicht,

  5. 5.

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.

2Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) 1Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. 2Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. 3Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. 2Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. 3Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. 4Im Übrigen gilt § 48 Abs. 1.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 18. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 22)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 46: Geändert durch G vom 3. 5. 2013 (BGBl I S. 1082), 14. 11. 2020 (BGBl I S. 2395), 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023) und 7. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 91) (14. 3. 2024).