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§ 25 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BWG – Beseitigung von Mängeln

(1) 1Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,

  4. 4.

    der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.

Zu § 25: Geändert durch G vom 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023).