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§ 2 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Wahlsystem

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BWG – Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1409).