§ 2 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Wahlsystem
§ 2 BWG – Gliederung des Wahlgebietes
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Zu § 2: Geändert durch G vom 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1409).