§ 16 BWGBundeswahlgesetzBundesrechtVierter Abschnitt – Vorbereitung der WahlTitel: BundeswahlgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: BWGGliederungs-Nr.: 111-1Normtyp: Gesetz§ 16 BWG – Wahltag1Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). 2Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.Drucken