Gesetze

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§ 16 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BWG – Wahltag

1Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). 2Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.