§ 29 BWaldG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 790-18
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.