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§ 29 BWaldG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
790-18

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.