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§ 25 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 25 BWaldG – Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muss Vorschriften enthalten über:

  1. 1.
    seinen Namen und seinen Sitz;
  2. 2.
    seine Aufgabe;
  3. 3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  4. 4.
    das Stimmrecht der Mitglieder;
  5. 5.
    seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
  6. 6.
    den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
  7. 7.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
  8. 8.
    die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbandes.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.