§ 25 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände
§ 25 BWaldG – Satzung
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muss Vorschriften enthalten über:
- 1.seinen Namen und seinen Sitz;
- 2.seine Aufgabe;
- 3.die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 4.das Stimmrecht der Mitglieder;
- 5.seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
- 6.den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
- 7.das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
- 8.die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbandes.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.