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§ 19 BWaldG - Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
790-18

Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden.