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§ 3 BVV
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zahlungen des Arbeitgebers

Titel: Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BVV – Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

(1) 1Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2Als Tag der Zahlung gilt

  1. 1.

    bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,

  2. 2.

    bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,

  3. 3.

    bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Absatz 1 Satz 3 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) 1Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

  1. 1.

    Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,

  2. 2.

    Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.

2Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.