§ 42a BVO - Angebote zur Unterstützung im Alltag
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der Angebote nach § 42 Satz 1 Nr. 4 und § 42 Satz 2 sind bis zu 40 v. H. des nach § 36 SGB XI je Kalendermonat für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstbetrags beihilfefähig. Die nach Satz 1 als beihilfefähig anerkannten Beträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag nach § 36 anzurechnen. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36b als Leistungen im Sinne von § 36.