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§ 42 BVO - Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen (§ 45b SGB XI) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der

  1. 1.

    häuslichen Pflege nach § 36 Abs. 1, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

  2. 2.

    teilstationären Pflege (§ 37),

  3. 3.

    Kurzzeitpflege (§ 38),

  4. 4.

    nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

insgesamt bis zu dem in § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig. Den Unterstützungsangeboten nach Satz 1 Nr. 4 stehen Maßnahmen gleich, zu denen die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, wird der nicht verbrauchte Anteil angespart (Ansparguthaben); maßgeblich für die Beihilfenermittlung ist das Ansparguthaben, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung angespart wurde. Neben dem Betrag nach Satz 1 ist auch der Zuschlag nach § 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XI monatlich beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt.