§ 40a BVO - Digitale Pflegeanwendungen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a SGB XI unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde, und
- 2.
ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen entsprechend § 39a SGB XI.
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Abs. 1 SGB XI genannten Betrages beihilfefähig.