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§ 25 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 BVO – Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen

(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 2 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag

  1. 1.

    der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,

  2. 2.

    der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder

  3. 3.

    der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen. In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht - auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen - nur gegen Zahlung eines Betrages von 26,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.

(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht

  1. 1.

    während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und

  2. 2.

    in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.

(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 2 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 16 Satz 2 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen.

Zu § 25: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (GVBl. S. 430), V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147) und 6. 7. 2016 (GVBl. S. 290).