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§ 24 BVO - Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

  1. 1.

    vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und

  2. 2.

    allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).

(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. 1.

    wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und

  2. 2.

    Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)

    1. a)

      bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder

    2. b)

      50 v. H. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden,

    abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,

unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.