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§ 21 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 BVO – Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin, einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordneten

  1. 1.

    registrierten oder zugelassenen Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können,

  2. 2.

    Zubereitungen, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalten,

  3. 3.

    Medizinprodukte nach Anlage 8 und

  4. 4.

    Verbandmittel.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch die Aufwendungen beihilfefähig für verordnete Arzneimittel zur

  1. 1.

    Vorbeugung gegen Rachitis und Karies für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und

  2. 2.

    Präexpositionsprophylaxe bei Personen mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe nach § 2 Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB in der Fassung vom 3. Juni 2013 - BGBl. I S. 1426 - in der jeweils geltenden Fassung),

  2. 2.

    Nahrungsergänzungsmittel (§ 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2004 - BGBl. I S. 1011 - in der jeweils geltenden Fassung),

  3. 3.

    diätetische Lebensmittel (§ 1 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 - BGBl. I S. 1161 - in der jeweils geltenden Fassung); abweichend davon sind Aufwendungen für bilanzierte Diäten (§ 1 Abs. 4 a der Diätverordnung) beihilfefähig,

    1. a)

      wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig sind bei:

      1. aa)

        Ahornsirupkrankheit,

      2. bb)

        AIDS-assoziierten Diarrhöen,

      3. cc)

        angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel,

      4. dd)

        angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,

      5. ee)

        Colitis ulcerosa,

      6. ff)

        Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,

      7. gg)

        erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße,

      8. hh)

        Kurzdarmsyndrom,

      9. ii)

        Morbus Crohn,

      10. jj)

        Mukoviszidose, bei starkem Untergewicht,

      11. kk)

        Nahrungsmittelallergie,

      12. ll)

        Niereninsuffizienz,

      13. mm)

        Phenylketonurie,

      14. nn)

        postoperativer Nachsorge oder

      15. oo)

        Tumortherapien (auch nach der Behandlung),

    2. b)

      als Elementardiäten für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei

      1. aa)

        Kuhmilcheiweißallergie oder

      2. bb)

        Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden,

  4. 4.

    kosmetische Mittel nach § 2 Abs. 5 LFGB,

  5. 5.

    Mittel, die überwiegend der Behandlung der sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, es sei denn, dass im Einzelfall nicht die vorgenannten Zwecke, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

    1. a)

      es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassene Arzneimittel gibt oder

    2. b)

      die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

  6. 6.

    Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten, ausgenommen zur Anwendung bei anderen Erkrankungen, sowie

  7. 7.

    Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordneten Person beschafft werden.

Zu § 21: Neugefasst durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199), geändert durch V vom 3. 5. 2021 (GVBl. S. 309).