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§ 20a BVO - Systemische Therapie

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

BehandlungsabschnittEinzelbehandlungGruppenbehandlung
Stufe 136 Sitzungen36 Sitzungen
Stufe 2weitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.