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§ 16a BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16a BVO – Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von

  1. 1.

    einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,

  2. 2.

    einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

  3. 3.

    einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

  4. 4.

    einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch

  5. 1.

    eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,

  6. 2.

    eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder

  7. 3.

    eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von

  1. 1.

    ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit- Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,

  2. 2.

    Erkrankungen des Gehirns mit progredientem V erlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder

  3. 3.

    schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:

  1. 1.

    bis zu fünf probatarischen Sitzungen,

  2. 2.

    Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,

    1. a)

      bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder

    2. b)

      bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten

  3. 3.

    Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,

    1. a)

      bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder

    2. b)

      bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 N r. 2 beihilfefähig.

Zu § 16a: Eingefügt durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147).