Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 13 BVO – Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:
- 1.
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
- 2.
Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 4000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 4070 bis 4150 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
- 3.
umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
- 4.
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,
- 5.
Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 7010 oder Nr. 7020 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Zu § 13: Geändert durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147).