Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 88 BVG – Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

1Leistungsberechtigte,

  1. 1.

    die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,

  2. 2.

    die nach § 27a leistungsberechtigt sind und

  3. 3.

    denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,

haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. 2Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.

Neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.