Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
– Kapitalabfindung
§ 77 BVG – Beschränkung der Rückzahlung. Wiederaufleben der Versorgungsbezüge
(1) 1Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des
ersten Jahres auf |
91 vom Hundert der Abfindungssumme, |
zweiten Jahres auf |
82 vom Hundert der Abfindungssumme, |
dritten Jahres auf |
72 vom Hundert der Abfindungssumme, |
vierten Jahres auf |
62 vom Hundert der Abfindungssumme, |
fünften Jahres auf |
52 vom Hundert der Abfindungssumme, |
sechsten Jahres auf |
42 vom Hundert der Abfindungssumme, |
siebten Jahres auf |
32 vom Hundert der Abfindungssumme, |
achten Jahres auf |
22 vom Hundert der Abfindungssumme, |
neunten Jahres auf |
11 vom Hundert der Abfindungssumme. |
2Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des
ersten Jahres auf |
81 vom Hundert der Abfindungssumme, |
zweiten Jahres auf |
62 vom Hundert der Abfindungssumme, |
dritten Jahres auf |
42 vom Hundert der Abfindungssumme, |
vierten Jahres auf |
21 vom Hundert der Abfindungssumme. |
3Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 6. 1985 (BGBl I S. 910); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(2) 1Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zu Grunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.