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§ 64f BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 64f BVG – Verfahren

(1) 1Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. 2Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte einverstanden sind. 2Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden. 3§ 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gegeben worden ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).

(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.