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§ 64d BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 64d BVG – Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) 1Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften. 2Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem Geldwert und damit verbundenen erheblichen Kursänderungen ist entsprechend der Regelung in § 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. 3In diesen Fällen ist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen, nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres bei der Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jahres zugrunde zu legen. 4In Fällen, in denen die Kurse während des Kalenderjahres größeren Schwankungen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs jeweils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt werden.

Absatz 1 Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).

(2) 1Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Ersatzleistungen gewährt werden. 2Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.