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§ 64 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 BVG – Anspruch. Ruhen des Anspruchs

1Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen. 2Die Leistungen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn

  1. 1.

    der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder

  2. 2.

    in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund, insbesondere eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des Berechtigten, vorliegt.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Absatz 2 aufgehoben durch G vom 20. 6. 2011 (a. a. O.); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 64.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.