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§ 40b BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Hinterbliebenenrente

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 40b BVG – Pflegeausgleich

Eingefügt durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582).

(1) 1Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft länger als 10 Jahre gepflegt hat. 2Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, in denen der Beschädigte während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft infolge der Schädigung mindestens in einem der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschädigte infolge der Schädigung blind war. 3Kalendermonate, in denen die Ehefrau oder der Lebenspartner die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, werden nicht mitgezählt. 4Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil der Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als drei Monate gedauert. 5Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 6. 1991 (BGBl I S. 1310), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 6. 1991 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrags der Pflegezulagestufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte. 2Bei einem Wechsel der Pflegezulagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Betrags nach Satz 1 angesetzt. 3Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 6. 1991 (BGBl I S. 1310); geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 1991 (a. a. O.); neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534); geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil im Sinne des § 35 Abs. 2 entsprechend.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.

(4) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 10 Euro monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.

Absatz 4 geändert durch Bek. vom 15. 10. 2001 (Beilage zum BAnz Nr. 215) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) 1Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. 2Sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.