Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25d BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Kriegsopferfürsorge

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 25d BVG – Einkommen/Vermögen

(1) 1Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. 2Als Einkommen gelten nicht:

  1. 1.

    die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage,

  2. 2.

    ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht,

  3. 3.

    Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,

  4. 4.

    Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,

  5. 5.

    Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,

  6. 6.

    Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,

  7. 7.

    Erbschaften und

  8. 8.

    Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzuggesetzes (1) oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen.

3Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zu Grunde liegenden Betrag der Grundrente. 4Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 Nummer 3 geändert und Nummer 4 bis 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 Nummern 6 und 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (29. 12. 2023). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (a. a. O.) (29. 12. 2023).

(2) 1Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für die Leistungsberechtigten maßgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. 2Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der Leistungsberechtigten. 3§ 25e Abs. 2 bleibt unberührt.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(3) 1Von dem Einkommen sind abzusetzen

  1. 1.

    auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,

  2. 2.

    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

  3. 3.

    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

  4. 4.

    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

2Bei einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich abzusetzen. 3 § 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge bleibt unberührt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 1 Nummer 4 geändert und Nummer 5 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (29. 12. 2023).

(3a) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3b) 1Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 3a ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben haben und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation der Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. 2Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

  1. 1.

    einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

  2. 2.

    einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und

  3. 3.

    einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.

3Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

Absätze 3a und 3b eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).

(3c) 1Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

  1. 1.

    einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben,

  2. 2.

    einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, haben oder

  3. 3.

    einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.

3Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. 4Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(4) 1Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient. 2Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 oder nach § 844 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).

(5) 1Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt wären. 2Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: des Strafvollzugsgesetzes

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.