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§ 12 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 BVG – Umfang/Voraussetzungen der Krankenbehandlung

(1) 1Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 entsprechend. 2Die Krankenbehandlung umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen; für diese Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477). Satz 1 geändert durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwendigen Kosten gewährt werden. 2§ 10 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1 ausschließen; sofern solche Leistungen freiwillig Versicherten gewährt werden, die mehr als die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln tragen, sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Betrag auf die Gesamtaufwendungen anzurechnen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1982 (BGBl I S. 1857).

(3) 1Ehegatten oder Lebenspartnern und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, kann eine Badekur gewährt werden, wenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. 2Diesen Personen kann auch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Beendigung der Pflegetätigkeit eine Badekur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. 3Badekuren können bis zehn Jahre nach Beendigung der Pflegetätigkeit gewährt werden, wenn die Pflegetätigkeit länger als zehn Jahre gedauert hat. 4§ 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5Berechtigte nach Satz 1 und 2 erhalten Haushaltshilfe entsprechend § 11 Abs. 4.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Satz 2 geändert durch G vom 21. 6. 1988 (BGBl I S. 826) und 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 3 eingefügt durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 1982 (BGBl I S. 1857); geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) und 23. 3. 1990 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (a. a. O.).

(4) Berechtigte und Leistungsempfänger erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in Form einer Kur in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

(5) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte oder Leistungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 entsprechend.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.