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§ 11 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 BVG – Umfang/Voraussetzungen der Heilbehandlung

(1) 1Die Heilbehandlung umfasst

  1. 1.

    ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

  2. 2.

    Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,

  3. 3.

    Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen,

  4. 4.

    Versorgung mit Zahnersatz,

  5. 5.

    Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),

  6. 6.

    Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,

  7. 7.

    häusliche Krankenpflege,

  8. 8.

    Versorgung mit Hilfsmitteln,

  9. 9.

    Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

  10. 10.

    nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,

  11. 11.

    Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.

2Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477), geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (a. a. O.).

(2) 1Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. 2Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist. 3Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, gewährt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. 4Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(3) 1Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten

  1. 1.

    zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern an Stelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,

  2. 2.

    für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuss erhalten hat oder hätte erhalten können,

  3. 3.

    zur Unterbringung von Blindenführhunden,

  4. 4.

    zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie

  5. 5.

    zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.

2Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen Kosten übernommen werden. 3Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III können einen Zuschuss nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten, wenn er nicht an Stelle eines Hilfsmittels beantragt wird.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582).

(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe sowie einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) Die Heilbehandlung umfasst auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu den Leistungen nach den §§ 11a, 26 und 27d gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).

Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582).

(6) 1Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. 2Der Anspruch auf Brillengläser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine aufwändigere Versorgung erforderlich ist.

Absatz 6 angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG, Zu § 11 Abs. 2 Satz 2 BVG.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.