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§ 12 BVerfSchG
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bundesamt für Verfassungsschutz

Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 BVerfSchG – Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 3In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken. 4Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.

(3) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Zu § 12: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2576), 17. 11. 2015 (BGBl I S. 1938) und 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2097).