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§ 7 BVerfGG - Wahlverfahren im Bundesrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
BVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1104-1

Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.