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§ 54 BVerfGG - Voruntersuchung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
BVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muss sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.