§ 51 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Bundesrecht
III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
§ 51 BVerfGG – Durchführung des Verfahrens
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.