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§ 46a BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 46a BVerfGG

(1) 1Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. 2Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. 3Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. 4Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2§ 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. 3Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 4Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. 5Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.

Zu § 46a: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2730).