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§ 1 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BVAErrG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 BVAErrG

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesverwaltungsamt" errichtet.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.