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§ 4 BUrlG - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BUrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-4

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.