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§ 5 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

I – Wahltag und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BüWG – Sitzvergabe nach Landeslisten

(1) Es wird festgestellt, wie viele

  1. 1.

    Landesstimmen für jede Person einer Landesliste (Personenstimmen),

  2. 2.

    Landesstimmen für alle Personen einer Landesliste (Summe der Personenstimmen),

  3. 3.

    Landesstimmen für jede Landesliste in ihrer Gesamtheit (Listenstimmen),

  4. 4.

    Personen- und Listenstimmen für jede Landesliste insgesamt (Gesamtstimmen)

abgegeben wurden.

(2) Bei der Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze werden nur Landeslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erhalten haben.

(3) Zu den 121 Abgeordnetensitzen werden die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern erlangten Sitze hinzugefügt; dasselbe gilt für Sitze, die auf eine Partei oder Wählervereinigung entfallen, wenn für sie keine Landesliste zugelassen ist oder ihre Landesliste nach Absatz 2 nicht berücksichtigt wird. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird sie um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

(4) Die 121 Abgeordnetensitze werden ohne Berücksichtigung der nach Absatz 3 hinzuzufügenden Sitze auf die Landeslisten nach dem Verhältnis der für diese abgegebenen Gesamtstimmen verteilt. Für die Verteilung gilt das Divisorverfahren mit Standardrundung. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los.

(5) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen, als ihr nach Absatz 4 insgesamt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 4 zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Land nach dem Verhältnis der Gesamtstimmzahlen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.

(6) Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet.

(7) Für jede Landesliste wird festgestellt, wie viele der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze auf Basis der Listenstimmen (Listenwahl) zu vergeben sind. Dazu wird die Zahl der Listenstimmen mit der Zahl der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der auf die Landesliste entfallenen Gesamtstimmen geteilt. Das Ergebnis wird nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 3 zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Landesliste benannt sind. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(8) Die nach der Sitzzuteilung gemäß Absatz 7 verbleibenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen der Landesliste in der Reihenfolge der Personenstimmenzahlen zugewiesen (Personenwahl); bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt.

(9) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Personen darin benannt bzw. zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahlen an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.