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§ 40 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

VII – Wiederholungswahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BüWG – Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl

(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Hauptwahl stattfinden.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.

(3) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten erforderlich, so ist die ganze Bürgerschaft neu zu wählen.

(4) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.

(5) Die gewählten Personen werden von der zuständigen Wahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34a gelten entsprechend. Wird nicht die ganze Bürgerschaft neu gewählt, gilt § 34 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ersten Sitzung der Bürgerschaft eine Frist von sieben Tagen tritt.

(6) Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.