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§ 39 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

VI – Ersatz ausscheidender Abgeordneter

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BüWG – Mandate von Mitgliedern des Senats

(1) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats wird während der Mitgliedschaft im Senat von der nächstberufenen noch nicht gewählten Person auf dem Wahlvorschlag ausgeübt (nachberufene Person). Dies gilt nicht, wenn das Mitglied des Senats den Sitz als Einzelbewerbung erlangt hat. Hat das Mitglied des Senats den Sitz über die Wahlkreisliste erlangt, gilt für die Nachberufung § 38 Absatz 1, ansonsten § 38 Absatz 2 entsprechend.

(2) Eine nachberufene Person ist gemäß § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 für gewählt zu erklären, wenn auf sie auch bei Berücksichtigung der Zahl der ruhenden Mandate des Wahlvorschlags und nach Berücksichtigung früher nachberufener Personen ein Sitz entfällt. In diesem Fall übt die nunmehr nach Absatz 1 Satz 3 neu in die Bürgerschaft berufene Person das Mandat des Mitglieds des Senats aus.

(3) Scheidet eine nachberufene Person aus der Bürgerschaft aus, gilt für die weitere Nachberufung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) Scheidet im Falle des Ruhens der Bürgerschaftsmandate mehrerer auf dem gleichen Wahlvorschlag gewählter Mitglieder des Senats ein Mitglied des Senats aus dem Senat mit der Wirkung aus, dass das Ruhen seines Mandats endet, so gilt Folgendes: Hat das ausscheidende Senatsmitglied den Sitz über eine Wahlkreisliste erlangt und hat die letzte nachberufene Person den Sitz ebenfalls über diese Wahlkreisliste erlangt, so tritt diese von der Ausübung des Mandats zurück. Im Übrigen tritt die letzte nachberufene Person von der Ausübung des Mandats zurück, die wie das ausscheidende Senatsmitglied nach Personenwahl oder nach Listenwahl gewählt worden ist.

(5) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, seine Ausübung durch eine nachberufene Person, das Ende des Ruhens sowie das Zurücktreten einer Person werden von der Landeswahlleitung festgestellt.

(6) Hat die Landeswahlleitung festgestellt, dass ein Abgeordnetenmandat durch eine nachberufene Person ausgeübt wird, benachrichtigt die Landeswahlleitung diese Person. Diese ist aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie das Mandat annimmt. Erklärt sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt das Mandat als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34a gelten entsprechend.