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§ 32 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BüWG – Feststellung der Wahlkreis- und der Landesergebnisse

(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, wie viele Stimmen in den Wahlkreisen des Bezirks für jede Person einer Wahlkreisliste und für alle Personen einer Wahlkreisliste abgegeben worden sind (§ 4 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg für jede Landesliste und die in ihr benannten Personen abgegeben worden sind (§ 5 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(3) Der Landeswahlausschuss kann seinen Beschluss nach Absatz 2 binnen einer Woche nach der Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.