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§ 29 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BüWG – Stimmabgabe

(1) Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlzelle ab. Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und Wahlvorschläge sie wählen wollen. Enthält ein Stimmzettel weniger als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so sind alle Stimmen auf dem Stimmzettel ungültig. Werden jedoch auf dem Stimmzettel der Landeslisten für eine Landesliste insgesamt mehr als fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen dieser Landesliste fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung nach Listen- und Personenstimmen.

(2) Die Verwendung von Wahlgeräten zur Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.