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§ 26 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BüWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet frühestens am 64. und spätestens am 61. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Der Bezirkswahlausschuss entscheidet an dem Tag, an dem der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Landeslisten entscheidet, über die Zulassung der Wahlkreislisten. Weist der Bezirkswahlausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, kann bis spätestens zum 58. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, die Bezirkswahlleitung und die Landeswahlleitung. Die Bezirkswahlleitung und die Landeswahlleitung können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 55. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(2) Die Wahlkreislisten werden von der Bezirkswahlleitung, die Landeslisten von der Landeswahlleitung nach der Zulassung öffentlich bekannt gegeben.