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§ 24 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BüWG – Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern (1)

(1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlungen zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen sein. Jede stimmberechtigt teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den vorgeschlagenen Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen; sie haben sich zu ihrem Beruf und ihrem Wohnortstadtteil zu erklären. Die Wahl von Personen in Blöcken, die nur als ganze angenommen oder abgelehnt werden können, ist unzulässig. Die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen müssen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt worden sein.

(2) Die Wahl der in einem Wahlvorschlag benannten Personen darf frühestens 48 Monate, die Wahl der an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen frühestens 40 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden. Dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(3) In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Sie selbst müssen nicht in dem Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig.

(4) In Landeslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die in der Freien und Hansestadt Hamburg wahlberechtigt sind.

(5) Die Vertreterversammlung kann auch eine nach der Satzung allgemein für die bevorstehenden Wahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung gewählte Versammlung sein, wenn die an ihr teilnehmenden Personen nicht früher als 40 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode gewählt werden.

(6) Der Landesvorstand oder eine andere in der Satzung der Partei oder Wählervereinigung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Erstellung der Wahlvorschläge regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

(8) Eine Abschrift der Niederschrift über die Erstellung der Wahlvorschläge mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder, bei Wahlkreislisten gegenüber der Bezirkswahlleitung, bei Landeslisten gegenüber der Landeswahlleitung, eidesstattlich zu versichern, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 Nummer 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 47) gelten die Fristen in § 24 Absatz 2 und 5 BüWG in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 Nummer 2 erstmals für die Wahl zur 22. Wahlperiode der Bürgerschaft sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen erstmals für die Wahl zur 21. Wahlperiode der Bezirksversammlungen.