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§ 19 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BüWG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind:

  1. 1.
    die Landeswahlleitung und der Landeswahlausschuss,
  2. 2.
    eine Bezirkswahlleitung und ein Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg und seine Wahlkreise,
  3. 3.
    eine Wahlbezirksleitung und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
  4. 4.
    mindestens eine Briefwahlbezirksleitung und ein Briefwahlvorstand für jeden Wahlkreis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft bestellt eine Landeswahlleiterin oder einen Landeswahlleiter (Landeswahlleitung) und eine Stellvertretung auf unbestimmte Zeit. Abgeordnete der Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung, Senatorinnen und Senatoren sowie Staatsrätinnen und Staatsräte dürfen nicht zur Landeswahlleitung oder deren Stellvertretung berufen werden. Die Landeswahlleitung bestellt die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) und deren Stellvertretungen auf unbestimmte Zeit.

(3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlausschuss gebildet. Die Landeswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bürgerschaft wählt acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreise der Wahlberechtigten.

(4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlausschuss gebildet. Die Bezirkswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus den für die Bürgerschaft Wahlberechtigten des Bezirks.

(5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb seines Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den zurzeit der Bestellung Wahlberechtigten die Wahlbezirksleitungen sowie ihre Vertretungen. Die Wahlbezirksleitungen berufen für ihren Wahlbezirk aus den zurzeit der Berufung Wahlberechtigten drei bis acht Beisitzende. Bei der Berufung der Beisitzenden sind die an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Wahlbezirksleitungen, ihre Stellvertretungen und die Beisitzenden bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbezirksleitung führt darin den Vorsitz. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nach § 31 können die berufenen bzw. bestellten Personen durch andere Personen ersetzt werden.

(5a) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für zukünftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die betreffende Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die in Wahlvorstände berufenen Personen sind über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und dabei ausgeübte Funktion. Ist die Berufungsfähigkeit auf bestimmte Wahlarten beschränkt, darf auch dies verarbeitet werden.

(6) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.

(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(8) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführungen sind zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.