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§ 12 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

II – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BüWG – Folgen eines Parteiverbots

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zurzeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber ihre Anwartschaft auf einen Sitz.

(2) Unverzüglich nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Sitze der Bürgerschaft unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die verbliebenen Parteien neu verteilt. Der Neuverteilung werden die für die Wahl der Bürgerschaft aufgestellt gewesenen Wahlvorschläge unter Beachtung der in der Zwischenzeit gemäß § 11 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 eingetretenen Veränderungen zu Grunde gelegt. Die auf die für verfassungswidrig erklärte Partei entfallenden Stimmen werden bei der Neuverteilung nicht berücksichtigt. Ist nur ein Teil der Abgeordneten einer Partei ausgeschieden, so wird bei der Neuverteilung der Sitze nur derjenige Teil der auf diese Partei entfallenden Stimmen berücksichtigt, der dem Verhältnis der in der Bürgerschaft verbliebenen zu der ursprünglichen Gesamtzahl der Abgeordneten der Partei entspricht.