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§ 29 BtOG - Fortbildung

Bibliographie

Titel
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Amtliche Abkürzung
BtOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-33

1Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. 2Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.