Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer → Titel 2 – Ehrenamtliche Betreuer

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 22 BtOG – Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung

(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.

(2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen.