§ 1 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 BtOG – Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
(1) 1Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. 2Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.