§ 4 BSWAG - Überprüfung des Bedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BSWAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-12
(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (1), ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) sollen in § 4 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde bereits aufgrund Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) durchgeführt.