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§ 4 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BSÜG – Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben dieses Gesetzes werden von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will (zuständige Stelle). Für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen. Zuständige Stelle für Behördenleiter ist die oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle sollte bei der Ausübung dieser Tätigkeit dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt sein.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen nach § 2 Satz 1 Nr. 4 werden auf deren Antrag von der Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.

(5) Die Aufgaben der zuständigen Stelle bei der Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 werden für vom Abgeordnetenhaus Gewählte vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses und für von einer Bezirksverordnetenversammlung Gewählte von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen.

(6) Die Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Abgeordneten und der Fraktionen, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 6 erhalten sollen.